Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma C. Illies & Co. (GmbH & Co.) KG

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende und abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann ver­bindlich, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Ergän­zungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift­form.

(3) Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(4) Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend.

(2) Ist der Auftrag als rechtlich bindendes Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizie-ren, so können wir diesen innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anneh-men.

(3) Falls in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder in unserer Auftrags-bestätigung nicht etwas anderes festgelegt ist, gelten die INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

(4) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und  die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich zurückerstatten.

(5) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über sein Ver-mögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine ei-desstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

 

§ 3 Lieferung, Lieferzeit

(1) Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich ausschließlich aus unserer Auftragsbestätigung und den später schriftlich vereinbarten Ergänzungen.

(2) Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller techni-schen Fragen voraus.

(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ord-nungsgemäße Erfüllung einer etwaigen Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben vorbehalten.

(4) Alle Ereignisse Höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten ha-ben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflich-tungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden un-verzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt und be-reits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten; gleichzei-tig sind wir gehal¬ten, dem Kunden mitzuteilen, wie lange eine solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(5) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Ersatz- und Verbrauchsteilen „ab Lager Hamburg“; die Lieferung von Maschinen erfolgt „ab Zolllager Hamburg“. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälli-gen Verschlechterung der Lieferung geht ab Lager Norderstedt bzw. ab Zolllager Hamburg auf den Kunden über. Diese Gefahr geht auch über, wenn wir schriftlich unsere Versandbereitschaft angezeigt haben und der Kunde entweder die Liefe-rung nicht übernommen hat oder diese ihm infolge fehlender Zahlung nicht von uns übergeben wird. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Kunden die Lieferung an seinen Geschäftssitz oder an einen anderen Ort ausführen oder aus-führen lassen. Zu zumutbaren Teillieferungen sind wir berechtigt.

(6) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung unversichert. Soweit der Kunde eine Transportversicherung eindeckt, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Kunden ü-ber¬nommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Kunde von dem Be¬förderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu verlangen und uns sofort zu un¬terrichten.

 

§ 4 Lieferverzug, Annahmeverzug

(1) Die vereinbarte Lieferzeit darf um vier aufeinander folgende Kalenderwochen überschritten werden, ohne daß wir hierdurch in Leistungsverzug geraten. Die Lie-ferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Kunden unsere Versandbereitschaft inner-halb der Lie¬ferfrist schriftlich angezeigt haben.

(2) Kommen wir in Lieferverzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

(3) Setzt der Kunde uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht ein-gehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt; § 5 Abs. (1) dieser Bedingungen bleibt unberührt.

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 9 Abs. (2) dieser Bedingungen.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwir-kungspflich¬ten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5) Sofern die Voraussetzungen des Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälli-gen Unter¬ganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist; wir sind jedoch verpflichtet, die Lieferung ordnungsgemäß auf Kosten des Kunden zu verwahren.

 

§ 5 Rücktritt vom Vertrag

(1) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Män-geln (§ 8) verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.

(2) Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die jeweiligen Preise in EURO „ab Lager Hamburg“ bzw. „ab Zolllager Hamburg“ (gemäß § 3 Abs. (5) Satz 1). Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung geson-dert ausgewiesen. Wir sind berechtigt, dem Kunden anfallende Umsatzsteuer  nach zu berechnen, wenn sich eine diesbezügliche gesetzliche Pflicht nach Rech-nungsstellung und/oder nach Bezahlung herausstellen sollte. 

(2) Die Preise bei Verkäufen "Fracht frei Bestimmungsort" beziehen sich auf die gün¬stigste Verlade- und Transportmöglichkeit. Soweit wir zum Abschluss einer Versi-che¬rung verpflichtet sind, beziehen sich die Preise auf eine Versicherung zum Rech¬nungswert gegen die üblichen Transportgefahren.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen – ins-besondere aufgrund von für uns nicht voraussehbaren Neueinführungen oder Er-höhungen von Rohstoffpreisen, Ein- und Ausfuhrzöllen, Steuern und sonstigen Abgaben – eintreten. Die Änderungen der Kosten werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(4) Soll die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgen oder kann sie aufgrund von Umständen, die ausschließlich der Kunde zu vertreten hat, erst so spät stattfinden, sind wir berechtigt, anstelle des vereinbarten Preises den am Tag der Lie¬ferung angemessenen Preis zu berechnen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind un-sere Rechnungen - netto Kasse - wie folgt fällig:
-    ein Drittel des Rechnungsbetrages nach Zugang der Auftragsbestätigung,
-    ein Drittel des Rechnungsbetrages bei Lieferung, und
-    der Restbetrag nach Rechnungserhalt.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Zahlungs-verzug des Kunden tritt jeweils 14 Tage nach Eintritt des die Fälligkeit auslösen-den Ereignisses ein.

(6) Die Zahlung an uns hat spesen- und kostenfrei in bar, durch Überweisung, durch Bankscheck oder durch bankbestätigten Scheck zu erfolgen. Wechsel nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. In diesem Fall trägt der Kunde die Diskontspesen. Bei Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst dann als ge-leistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.

(7) Finanziert der Kunde die Bezahlung des Liefergegenstandes durch Inanspruch¬nahme von Krediten oder über Leasingvereinbarungen, so ist er verpflichtet, die ihm hieraus gegen die finanzierende Bank oder die Leasinggesellschaft zuste-henden Zahlungsansprüche und alle sonstigen weitere Rechte an uns abzutreten; wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Die Abtretung erfolgt lediglich erfül-lungshalber. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Kunde. Wir sind jederzeit berechtigt, das Bank¬institut / die Leasinggesellschaft von der Abtretung in Kennt-nis zu setzen.

(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbe-haltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche des Kunden stammen aus demselben Vertragsverhältnis oder sind unbestritten, von uns anerkannt oder rechtkräftig festgestellt.
 
(9) Soweit Ratenzahlungen vereinbart sind, ist im Falle des Verzuges des Kunden der gesamte, von ihm noch geschuldete Restbetrag sofort fällig und vom Tage der Fäl¬ligkeit an gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Ein gleiches gilt für den Fall, dass ein von uns angenommener Wechsel oder Scheck des Kunden aus von die-sem zu vertretenden Umständen nicht eingelöst wird, für welchen Fall weitere mit der Wechselannahme eingegangene Stundungsvereinbarungen gegenstandslos werden.

(10) Ist der Kunde aus einem oder mehreren Rechtsgeschäften mit seinen Zahlungs¬pflichten in Verzug, so sind wir berechtigt,
-     die Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden zu verweigern und den Liefergegenstand auf seine Kosten zu verwahren oder anderweitig zu verwerten;
-     die Erfüllung eines weiter vereinbarten Rechtsgeschäfts oder eine obliegen-de Gewährleistungsverpflichtung solange zu verweigern, bis der Kunde die rück¬ständigen Leistungen oder Mitwirkungshandlungen nachgeholt hat.

(11) Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Vermögensverschlechterung bei dem Kunden ein, oder wird eine solche, den Vertragszweck gefährdende Vermö¬genslage des Kunden erst nach Vertragsabschluß für uns erkennbar, so sind wir be¬rechtigt, angemessene Sicherheit zu verlangen. Kommt der Kunde die-sem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 7 Technische Angaben, Konstruktions- und Formänderungen

(1) Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen und Kataloge, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, können industrieüblichen Abweichungen unterliegen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Aus technischen Gründen erforderliche, unwesentliche Änderungen bleiben vorbehalten. Gleiches gilt für wesentliche Änderungen, die zu Verbesserungen der Ma¬schine führen, soweit diese durch gesetzliche Vorschriften bedingt sind. Wir dürfen auch wesentliche Änderungen, die zu einer Verschlechterung der Maschine führen, vornehmen, soweit ein verständiger Kunde die Änderungen billigen würde.

 

§ 8 Mängelhaftung

(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind schriftlich auszusprechen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, die Berechtigung der Mängelrüge an Ort und Stelle zu überprüfen.

(2)Mängel und / oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Bedienungsfehler, mangelhafte Wartung durch den Kunden, Nichtbeachtung von Betriebsvorschriften und übermäßige Beanspruchung entstehen, sind von der Mängelhaftung ausgenommen.

(3) Bei Vorlage eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.

(4) Bei der Nacherfüllung hat der Kunde uns im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen, indem er eine mit der Bedienung des Liefergegenstandes vertraute Per-son für erforderlich werdende Auskünfte und für nur einen Mitarbeiter des Kunden möglichen Hilfeleistungen kostenfrei bereitstellt. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, vor Durchführung von Mangelbeseitigungs- oder Servicearbeiten etwaige Daten, die in den Betriebs- bzw. Anwenderprogrammen der Maschinen gespeichert sind, zu sichern. Ausgebaute und ersetzte Teile werden unser Eigentum.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, zum Zwecke der Mängeluntersuchung und / oder Mängelbeseitigung selbst Eingriffe in den Liefergegenstand vorzunehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen, es sei denn, dass die Betriebssicherheit des Liefergegenstandes gefährdet ist und / oder aus dem Mangel unverhältnismäßige Schä¬den zu entstehen drohen oder wenn wir mit Gewährleistungspflichten in Ver-zug sind. Untersucht, ändert oder repariert der Kunde das gelieferte Produkt zunächst selbst oder läßt er dies von dritter Seite vornehmen, so hat er zu beweisen, dass ein Mangel des Produktes nicht auf diesen Eingriffen beruht.

 (6) Die von uns gelieferten Waren entsprechen dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden deutschen und europäischen Recht. Abweichungen, insbesondere bei Lieferungen in das nichteuropäische Ausland bedürfen der besonderen Vereinbarung.

 

§ 9 Haftung

(1) Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflich-tungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegens-tandes - vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten un-ter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen des § 8 und die-ses § 9 Abs. (2) entsprechend.

(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

§ 10 Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten; bei gebrauchten Liefergegenständen ist unsere Mängelhaftung ausge-schlossen. Für Schadensersatzansprüche nach § 9 Abs. (2) a) bis e) gelten die gesetz-lichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

§ 11 Aufstellung, Montage, Wartung

(1) Soweit der Kaufgegenstand durch unser Personal aufzustellen oder zu montieren ist, hat der Kunde auf seine Kosten nach unseren Montagebedingungen und nach unseren Hinweisen die Räumlichkeiten zur Montage vorzubereiten und dafür Sor-ge zu tragen, dass die notwendigen Stromanschlüsse und technischen Einrich-tungen vorhanden sind. Für die Baustatik ist - ungeachtet einer Hinweispflicht un-sererseits - aus¬schließlich der Kunde verantwortlich. Vor Beginn der Montagear-beiten hat der Kunde uns auf unser Verlangen die nötigen Angaben über die Lage  verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen und ähnlicher Anlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Ver- und Entsorgungsanschlüsse und technischen Einrichtungen vor Beginn der Montage vorhan-den sind. Die bauseitigen Anschlüsse sind vom Kunden herzustellen.

(3) Für Montage und alle technischen Arbeiten kommen ergänzend unsere Montagebedingungen zur Anwendung, die Bestandteil dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind und auf Anforderung übersandt werden.

(4) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die aus dem Organisations- oder Herrschaftsbereich des Kunden herrühren, so hat der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere Personal- und Reisekosten, zu tragen.

 

§ 12 Entsorgung der Transportverpackung

Die Kosten für die Entsorgung der Transportverpackung berechnen wir dem Kunden gesondert. Sofern dieser die Entsorgung der Verpackung übernimmt, werden dem Kunden keine Kosten in Rechnung gestellt.

 

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein "kausaler" Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil ein Kunde in Insolvenz oder in Liquidation gerät.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegens-tand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schä¬den, sowie gegen Verschlechterung und zufälligen Untergang zu versichern. Alle aus einem solchen Versicherungsvertrag herrührenden Rechte und Ansprü-che, einschließlich der Rechte auf Kündigung, auf inhaltliche Veränderung und, im Schadensfalle, Auszahlung der Versicherungsvaluta, tritt der Kunde hiermit an uns ab; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Wir sind berechtigt, diese Abtretung jederzeit gegenüber der Versicherungsgesellschaft offen zu legen.

(3) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, den Liefergegenstand wieder in Besitz zu nehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten. Anstelle der Rücknahme sind wir auch berechtigt, den Liefergegenstand durch Ausbau eines belie-bigen Teiles stillzulegen. Zur Durchführung der genannten Maßnahmen gestattet der Kunde uns schon jetzt, seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und den Liefergegenstand gegebenenfalls in Besitz zu nehmen.

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände zu veräußern, zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen, zu vermie¬ten oder in sonstiger Weise entgeltlich oder unentgeltlich Dritten, natürli-chen oder juristischen Personen, überlassen.

(5) Im Falle einer von uns schriftlich erlaubten, entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, Überlassung oder Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt stehen¬den Liefergegenstandes an Dritte ist der Kunde verpflichtet, unsere Eigentumsrechte gegenüber Dritte offen zu legen und den bestehenden Eigentumsvor-behalt weiterzugeben. Die dem Kunden in den genannten Fällen entstehenden

Rechte und Forderungen, einschließlich derjenigen auf Mitbesitz, Miteigentum, auf Verwertung und Herausgabe sowie aus der Weitergabe entstehende Sach- und/oder Geldansprüche tritt der Kunde hiermit an uns ab; wir nehmen diese Ab-tretung bereits jetzt an. Dies gilt unbeschadet der fortbestehenden Verpflichtungen aus dem mit uns vereinbarten Liefervertrag. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Kunde den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand durch Finanzierung Dritter gegen unseren Willen und ohne unsere Rechte und Ansprüche an dem Liefergegenstand offen zu legen, an einen Dritten weitergibt und dadurch unser Eigentum untergeht.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 14 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann ist und sich aus der Auftragsbestätigung nichts an-deres ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten einschließlich Zahlungsverpflichtungen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Stand: 01.10.2008

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